GHR beyond - Nigeria
Nigeria
Übersicht
Die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Schweiz und Nigeria sind seit Jahren vielfältig und stabil. Schweizer Investitionen erstrecken sich über verschiedene Sektoren in Nigeria, darunter Telekommunikation, Bankwesen und Landwirtschaft, und tragen zur wirtschaftlichen Entwicklung des Landes bei. Im Gegenzug bietet Nigeria der Schweiz Zugang zu den Ressourcen und Märkten Westafrikas, was für Schweizer Unternehmen von strategischer Bedeutung ist. Beide Länder arbeiten auch in gemeinsamen Initiativen zusammen, um Herausforderungen wie Handelshemmnisse und Korruption anzugehen, und setzen sich für eine vertiefte Zusammenarbeit ein.
Zwischen der Schweiz und Nigeria besteht ein Investitionsschutzabkommen, während ein Doppelbesteuerungsabkommen aktuell noch nicht besteht. Die Schweiz importierte aus Nigeria im Jahr 2022 mehr als 1 Million Tonnen Waren im Wert von rund CHF 880 Millionen, während sie rund 15'200 Tonnen Waren im Wert von CHF 170 Millionen nach Nigeria exportierte. Mit grossem Abstand wichtigstes Importgut aus Nigeria ist Mineralöl, gefolgt von Gold, während bei den Exporten vor allem chemische und pharmazeutische Produkte sowie Farbstoffe, Kosmetika, Stoffe, Maschinen und Uhren.
Rund 210 Schweizerinnen und Schweizer leben in Nigeria, während rund 2'200 Nigerianerinnen und Nigerianer in der Schweiz leben.
In dieser Ausgabe der GHR beyond konzentrieren wir uns auf die wichtigsten rechtlichen Fragen für Handelsbeziehungen mit in Nigeria.
Von der Schweiz nach Nigeria
Nigerianisches Grundeigentum für Ausländer – eine Analyse
Einführung
Während Nigeria sich den Herausforderungen der Globalisierung, der zunehmenden Investitionen und des sozioökonomischen Wachstums stellt, rückt das Thema des ausländischen Landbesitzes in den Mittelpunkt der Diskussion, der Politik und der Rechtswissenschaften. Vor dem Hintergrund der vielfältigen Landbesitzsysteme und des lebendigen kulturellen Erbes Nigerias steht das Land mit Blick auf ausländisches Grundeigentum vor der Herausforderung des Findens eines akzeptablen Mittelwegs zwischen der Förderung ausländischer Investitionen und der Wahrung der nationalen Souveränität.
Landerwerb und -besitz werden in Nigeria überwiegend durch eine Mischung aus gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Bestimmungen geregelt, reguliert und geschützt. Der Land Use Act von 1978 ist das wichtigste Gesetz, das den Erwerb von Eigentumsrechten an nigerianischem Land regelt, während die Verfassung der Bundesrepublik Nigeria von 1999 (in ihrer aktuellen Fassung) den Schutz dieser Rechte garantiert.
Dieser Artikel befasst sich mit den gesetzlichen Feinheiten zum Grundbesitz durch Ausländer in Nigeria und soll einen kurzen Überblick auf persönliche und geschäftliche Auswirkungen geben.
Land Use Act von 1978
Das Kernstück zum Landbesitz in Nigeria ist der Land Use Act von 1978, der die Kontrolle über alle Ländereien in jedem Bundesstaat unter der Zentralregierung zusammenfasst. Das Gesetz überträgt dem Gouverneur eines Bundesstaates das gesamte Eigentum und die Kontrolle über alle Ländereien innerhalb des Territoriums dieses Bundesstaates, mit Ausnahme der Ländereien, die der Bundesregierung oder ihren Behörden gehören. Abschnitt 1 des Land Use Act sieht vor: "Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Gesetzes werden alle Ländereien im Hoheitsgebiet eines jeden Bundesstaates hiermit dem Gouverneur dieses Staates übertragen, und diese Ländereien werden treuhänderisch verwaltet und für die Nutzung und den gemeinsamen Nutzen aller Nigerianer in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes zur Verfügung gestellt". Die Landkompetenz ist somit auf den jeweiligen Bundesstaat konzentriert. Folglich bestimmt der Gouverneur eines jeweiligen Bundesstaates als Treuhänder des Grund und Bodens wer Eigentumsrechte hat.
Grundeigentum durch Ausländer
Unter einem Ausländer wird mit Blick auf das Immobiliarsachenrecht grundsätzlich eine Person verstanden, welche nicht die nigerianische Staatsangehörigkeit besitzt – unabhängig davon, ob sie ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in Nigeria hat oder nicht.
In der Sache Gerhard Huebner vs. Aeronautical Industrial Engineering and Project Management Company Limited (2017) 14 NWLR (pt. 1586) 397 prüfte das Gericht Abschnitt 1 des Land Use Act, in dem es heisst, dass solches Land treuhänderisch gehalten und "zur Nutzung und zum gemeinsamen Nutzen aller Nigerianer" verwaltet werden solle, und stellte fest, dass die Formulierung "zur Nutzung und zum gemeinsamen Nutzen aller Nigerianer" Ausländer ausschliesst. Daher ist es Ausländern nach nigerianischem Recht generell untersagt, ohne Genehmigung der Regierung des Staates direkt Land zu besitzen; andernfalls machen sie sich einer Straftat schuldig, die mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden kann. Ausländer können jedoch gemäss den Abschnitten 2 und 4 des Gesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Ausländer im Bundesstaat Lagos (Acquisition of Land by Aliens Law of Lagos State) Anteile an Grundstücken in Nigeria in Form von kurzfristigen Pachtverträgen mit einer Laufzeit von höchstens drei Jahren und der Option auf Verlängerung (die insgesamt 25 Jahre nicht überschreiten darf) erwerben. Nach dem Land Tenure Law of Northern Nigeria gibt es nicht einmal eine Obergrenze für die Anzahl der Jahre.
Wenn ein Ausländer rechtmässig einen Anteil oder ein Eigentumsrecht an Land von einem nigerianischen Staatsbürger erwirbt und dieser Anteil oder dieses Recht im Rahmen eines Rechtsverfahrens verkauft werden soll, ist zu beachten, dass das Land zunächst der Regierung des Bundesstaates angeboten werden muss. Lehnt die Regierung den Kauf des Grundstücks ab, so kann es einem nigerianischen Staatsbürger zum Kauf angeboten werden.
Ein Ausländer oder ausländischer Investor kann indirekt Eigentumsrechte in Nigeria über eine ordnungsgemäss gegründete nigerianische Gesellschaft erwerben. Eine in Nigeria ordnungsgemäss eingetragene Gesellschaft erlangt den Status einer juristischen Person - eines künstlichen Bürgers - und kann als solche wie jeder andere nigerianische Bürger Land erwerben und Eigentumsrechte in Nigeria besitzen, auch wenn sie ganz oder teilweise im Besitz von Ausländern ist. Dieses Recht wird durch Abschnitt 43 der Verfassung der Bundesrepublik Nigeria von 1999 (in ihrer aktuellen Fassung) geschützt, welche das Recht eines nigerianischen Staatsbürgers (natürlich oder künstlich) auf den Erwerb und den Besitz von Grundstücken überall in Nigeria vorsieht.
Abzugrenzen ist die Frage des Grundeigentums von der Frage der Wohnsitznahme. Nigeria bietet (im Gegensatz zu einigen anderen Ländern) kein spezielles Programm für die Ansässigkeit durch Investition in Verbindung mit dem Erwerb von Immobilien an. Folglich garantiert der blosse Kauf einer Immobilie in Nigeria Ausländern nicht automatisch die Möglichkeit, einen nigerianischen Wohnsitz zu begründen.
Fazit
Der Land Use Act von 1978, das wichtigste Gesetz zur Regelung des Grundbesitzes, behält den Grundbesitz nigerianischen Staatsbürgern vor. Ausländer und ausländische Investoren können jedoch in Nigeria Grundstücke erwerben, (i) nachdem sie die Genehmigung der Regierung des jeweiligen Staates eingeholt haben, oder (ii) durch Pachtverträge, die nicht länger als drei Jahre dauern, oder (iii) durch die Gründung einer in nigerianischen Gesellschaft, die als juristische Person wie ein nigerianischer Staatsbürger behandelt wird. Ausländer, die am Erwerb von nigerianischem Grundeigentum interessiert sind, sollten sich unbedingt rechtlich erkundigen, ehe sie Land erwerben, da die jeweiligen Möglichkeiten sowohl auf Bundes- als auch auf Staatsstufe geregelt werden.
Von Nigeria in die Schweiz
Anerkennung von ausländischen Schiedsurteilen nach dem New Yorker Übereinkommen
Einführung
Das New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche von 1958 hat die Vollstreckung von Schiedsurteilen internationalisiert und erleichtert. Gerade für Handelsbeziehungen ist es von entscheidender Bedeutung, auch im Streitverfahren Entscheide vergleichsweise rasch und vergleichsweise einfach international erstreckbar zu erhalten. Eben jene Vereinheitlichung beabsichtigt das New Yorker Übereinkommen (NYÜ), welches von einer überwältigenden Mehrheit der Staaten dieser Welt anerkannt wird und daher zur Anwendung gelangen kann.
In diesem Artikel werden wir erläutern, wie ein nach dem New Yorker Übereinkommen ergangenes Schiedsurteil, das gegen ein Schweizer Unternehmen in Nigeria erlassen wurde, in der Schweiz vollstreckt werden kann.
Das Problem
Gerichtsverfahren sind oft langwierig und kostspielig, da Gerichtsurteile über mehrere Instanzen hinweg angefochten werden können und es daher bisweilen Jahre dauert, bis ein endgültiger, rechtskräftiger Entscheid vorliegt. Muss dieser Entscheid dann noch im Ausland vollstreckt werden, muss dieser wiederum von den staatlichen Gerichten des Ziellandes anerkannt werden, wobei sich die Anerkennung oft wieder nach dem nationalen Recht richtet. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die lokalen Gerichte denselben Fall nochmals materiell beurteilen und dem ursprünglichen Urteil aus einer Vielzahl von möglichen Gründen letztendlich die Vollstreckbarkeit doch noch versagen. Internationale Gerichtsverfahren verlangen von den Parteien daher regelmässig einen langen Atem mit ungewissem Ausgang.
Der Lösungsansatz des NYÜ
In internationalen Verträgen mit einer gewissen Grösse vereinbaren die Parteien oft, dass anstelle von staatlichen Gerichten ein Schiedsgericht über Streitigkeiten entscheiden soll – also ein privates, von den Parteien bestelltes Gericht, welches nach einer von den Parteien definierten Ordnung einen verbindlichen Schiedsspruch, d.h. ein Urteil, fällt. Die Vorteile liegen darin, dass ein Schiedsspruch nur noch sehr eingeschränkt angefochten werden kann und das Schiedsgericht, da von den Parteien zusammengesetzt, mit Schiedsrichtern ausgestattet werden kann, die über grosses Fachwissen für spezielle Fälle verfügen.
Bei solchen Schiedssprüchen setzt das NYÜ an, indem die Mitgliedsstaaten (i) Schiedssprüche generell als gültig anerkennen, und (ii) die Vollstreckung von Schiedssprüchen international einheitlich(er) regeln. Das Ziel des NYÜ ist also die Beschleunigung von Streitverfahren und die Förderung der Rechtssicherheit, wenn es um internationale Vollstreckungen geht.
Grundsätzliche Anerkennung des Schiedsspruchs
Ein Schiedsurteil muss grundsätzlich auf einer schriftlichen Schiedsklausel (d.h. die Bestimmung in einem Vertrag, die festlegt, dass Rechtsstreitigkeiten durch ein Schiedsgericht und nicht durch ein staatliches Gericht beurteilt wird) in einem Vertrag basieren und selbst wiederum nach einer durch die Parteien vereinbarten oder, in Ermangelung einer solchen Vereinbarung, einer anwendbaren staatlichen Schiedsordnung (d.h. ein Regelwerk zum Verfahren des Schiedsgerichts) schriftlich ergangen sein. Private Schiedsordnungen sind z.B. die sogenannten Swiss Arbitration Rules, oder die ICC Rules of Arbitration des internationalen Gerichtshofs. Staatliche Schiedsordnungen sind z.B. die Bestimmungen zur Schiedsgerichtsbarkeit der Schweizer Zivilprozessordnung, oder dem nigerianischen Arbitration Act.
Ist der Schiedsspruch nach eben jenen Regelungen gültig z.B. in Nigeria ergangen, bedarf er in Nigeria normalerweise keiner weiteren Anerkennung. Die Gültigkeit aberkannt werden kann praktisch nur noch, wenn der Schiedsspruch nicht schriftlich vorliegt, wenn eine Partei nicht ordnungsgemäss am Schiedsverfahren teilnehmen konnte, oder das Schiedsgericht nicht die Anforderungen der Unparteilichkeit erfüllt hat.
Anerkennung des nigerianischen Schiedsspruchs in der Schweiz
Die Partei, die die Vollstreckung in der Schweiz anstrebt, muss vor einem Schweizer Gericht einen Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs stellen. Dieser Antrag sollte eine beglaubigte Kopie des Vertrags mit der Schiedsklausel, eine beglaubigte Kopie des Schiedsspruchs sowie eine beglaubigte Übersetzung in die Amtssprache des zuständigen Schweizer Gerichts enthalten (je nach Region entweder deutsch, französisch oder italienisch). Zuständig ist grundsätzlich das Gericht am Ort der Schweizer Partei, gegen welche der Schiedsspruch vollstreckt werden soll.
Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen
Das Schweizer Gericht prüft nur, ob der Schiedsspruch die formellen Anforderungen an das NYÜ erfüllt. Sind diese erfüllt, ist es zur Anerkennung des Schiedsspruchs verpflichtet, wenn nicht entweder (i) das Schweizer Recht die Möglichkeit, den Streitgegenstand schiedsgerichtlich zu regeln, verbietet, oder (ii) die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs der öffentlichen Ordnung der Schweiz widersprechen würde. Dies sind jedoch beides Sonderfälle, die nur in einigermassen extremen Situationen angewendet werden (z.B. Verletzung von fundamentalen Grundrechten der Schweiz wie rassistische oder anderweitig diskriminierende Motive, etc.).
Nur wenn eine Partei (normalerweise die beklagte Partei) einer der folgenden Punkte vorbringt und beweist, versagt das Schweizer Gericht den formgültigen nigerianischen Schiedsspruch:
- nicht alle Parteien des Schiedsverfahrens waren überhaupt persönlich fähig, an einem Schiedsgericht teilzunehmen, bzw. der Schiedsspruch sei ungültig;
- eine Partei wurde nicht ordnungsgemäss eingeladen oder konnte ihre Verfahrensrechte nicht ordnungsgemäss ausüben;
- der Schiedsspruch betrifft ganz oder teilweise einen Punkt, welcher von der unter den Parteien vereinbarten Schiedsklausel nicht abgedeckt ist;
- das Schiedsgericht wurde nicht ordnungsgemäss bestellt;
- der Schiedsspruch ist nicht rechtskräftig.
Vollstreckung des anerkannten Schiedsspruchs
Nach der Anerkennung des nigerianischen Schiedsspruchs kann die Vollstreckung in der Schweiz gleich wie bei einem Schweizer Gerichtsurteil erfolgen. Die Partei, die die Vollstreckung anstrebt, muss immer noch Vollstreckungsmassnahmen einleiten (wie z.B. eine Pfändung, einen Arrest auf Vermögenswerte, ein Konkursverfahren etc.), kann diese nun aber mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgreich durchziehen. Der Anerkannte Schiedsspruch dient auch als definitiver Rechtsöffnungstitel, um einen Rechtsvorschlag der betroffenen Schweizer Partei vergleichsweise rasch zu beseitigen.
Fazit
Die Vollstreckung eines nach dem NYÜ ergangenen Schiedsspruchs in Nigeria gegen ein Schweizer Unternehmen in der Schweiz erfordert die Anerkennung des Schiedsurteils in der Schweiz. Es besteht also kein Automatismus, aber durch die internationale Vereinheitlichung der Regeln verbunden mit den allgemeinen Effizienzvorteilen der Schiedsgerichtsbarkeit machen NYÜ-Schiedssprüche zu einem mächtigen Werkzeug der privaten Rechtsdurchsetzung. Die internationale Anerkennung und Vollstreckung von Schiedsurteilen gemäss dem NYÜ erleichtert somit den globalen Handel und die Lösung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Parteien weltweit.
In der Praxis
Die Kenntnis der rechtlichen Voraussetzungen für interkontinentale Geschäftsbeziehungen ist nur eine Seite der Medaille. Mindestens genauso wichtig ist es, sich auf den lokalen Alltag einzulassen und mit den Besonderheiten und Gepflogenheiten umgehen zu können.
Nigeria ist ein grosser und einzigartiger Markt, voll mit Opportunitäten und ebenso mit Risiken für Investoren, die zu wenig Kenntnis der lokalen Gegebenheiten haben oder zu wenig Zeit aufwenden, sich mit selbigen vertraut zu machen.
Einer, der es wissen muss, ist Leonard Stiegeler. Im Interview hat er uns spannende und einzigartige Einblicke in seine Projekte und Erfahrungen mit Nigeria gewährt. Leo Stiegeler ist Unternehmer und Investor, unter anderem auch Teilhaber von Africa Unlimited mit Sitz in Bern.
Stellen Sie sich unseren Lesern kurz vor?
Ich bin Unternehmer und Investor mit Fokus auf Technologie und Medien. Meine Ausbildung habe ich in Europa absolviert, doch mittlerweile habe ich meinen Wohnsitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten und investiere global. In Afrika generell und besonders in Nigeria habe ich mehrere Gesellschaften gegründet und Projekte begleitet.
Unter anderem war ich Gründer und Publizist von Pulse, eines Nachrichten- und Unterhaltungsunternehmens mit Schwerpunkt auf die Information und die Förderung von jungen Leuten in Afrika, mit Nachrichtenangeboten in sechs Ländern. Neben Pulse publiziert das Unternehmen das panafrikanische Magazin "Business Insider Africa". 2023 wurde Pulse von der Ringier AG übernommen, und seitdem unterstütze ich den Verwaltungsrat beratend.
Meine grosse Leidenschaft ist es, Potentiale zu entdecken und Opportunitäten zu entwickeln – mit und für meine Partner.
Und was machen Sie?
Als Investor fokussiere ich auf Venture Capital und Startups und stehe ausgewählten Unternehmen auch als Berater zur Seite. Neben Südafrika war Nigeria schon immer eines der Fokusländer.
Wie kam es dazu, dass Sie die Brücke zwischen Europa und Nigeria geschlagen haben?
Es ergab sich. Als Schüler habe ich in einem Fairtradegeschäft für Lebensmittel und andere Waren in Deutschland mitgearbeitet, und der Ursprung und die Geschichte hinter den Waren, die ich verkaufte, hatte mich interessiert. Mit 17 Jahren besuchte ich das erste Mal Ghana für einen Monat. Später war ich für die GIZ ein Jahr in Uganda. Nach Abschluss meines Studiums habe ich schliesslich zusammen mit einem deutschen Investor ein Unternehmen im E-Commerce-Bereich für Modeartikel in Südafrika aufgebaut, danach schliesslich ein erstes E-Commerce-Unternehmen in Nigeria – dieses allerdings mit einem breiteren, umfassenderen Sortiment.
Was gefällt Ihnen besonders an dieser Tätigkeit, wo sehen Sie die grössten Chancen?
Projekte und Unternehmen in Nigeria arbeiten oft an fundamental wichtigen Themen, die im globalen Norden Teil einer allgemeinen Selbstverständlichkeit sind. Man denke an das ganze Kreditwesen, welches in vielen Lebensbereichen in Nigeria immer noch im Aufbau ist, während umfassende Kreditsysteme in Europa und den USA längst etabliert und deren zentrale Bedeutung für die Volkswirtschaft längst anerkannt ist. Ein anderes Beispiel ist der fast schon trivial klingende Zugang zu Waren, etwa über e-commerce Systeme. In Europa eine Selbstverständlichkeit, geht da in Nigeria immer noch sehr viel.
Mein zentraler Antrieb als Investor in Nigeria ist es, einerseits die mannigfaltigen Opportunitäten zu nutzen, die sich bieten, andererseits gerade durch diese Opportunitäten aber auch eine positive Veränderung für die Menschen vor Ort zu unterstützen und zu fördern.
Ich habe Nigerianerinnen und Nigerianer als hart arbeitende, passionierte und smarte Menschen kennengelernt. Das einzige, was sie brauchen, ist eine Chance, ihre Talente zeigen zu können.
Wo sehen Sie die grössten Herausforderungen und Verbesserungsmöglichkeiten?
Nigeria hat verschiedene Komplexitäten. Eine erste Komplexität für ausländische Investoren ergibt sich mit dem nigerianischen Naira. Da die Währung an keine "harte" Währung wie den US Dollar oder den Euro gekoppelt ist, unterliegt der Naira einer überdurchschnittlichen Entwertung. Dies schreckt viele Investoren ab. Jene, die erfolgreich investieren, haben einen langfristigen Investitionshorizont und fokussieren auf Wirtschaftszweige mit sehr hohen Wachstumsraten, um die negativen Effekte des Naira kompensieren zu können.
Eine weitere Komplexität ergibt sich aus den Problemen der nicht oder nicht ausrechend vorhandenen öffentlichen Infrastruktur – das fängt schon bei der Wasserversorgung an. Natürlich bieten diese Defizite gleichzeitig Opportunitäten, aber man darf die damit einhergehenden Probleme nicht unterschätzen.
Rechtsunsicherheit ist ein weiteres Thema, welches ich allerdings aus meiner eigenen Erfahrung heraus als weniger erheblich wahrnehme als andere.
Was ist Ihrer Meinung nach bei Geschäften zwischen der Schweiz und Nigeria zu beachten?
Nigeria funktioniert nigerianisch, und ein Investor oder Unternehmer ist gut beraten, sich mit den lokalen Gegebenheiten intensiv auseinanderzusetzen, sich wirklich Zeit zu nehmen, Land und Leute verstehen zu lernen. Die Landesgrösse, die Nachbarstaaten, Engpässe in Elektrizität und allgemeiner Versorgung, relevante Armut und die damit zusammenhängenden Probleme wie auch das Klima machen Nigeria zu Nigeria.
Aus meiner Sicht ist der wichtigste Erfolgsfaktor, verlässliche lokale Partner zu finden, die mit ihrem Wissen über lokale Gegebenheiten unterstützen können und vor Ort jederzeit und kurzfristig auf Veränderungen reagieren können.
Jede Ausgabe des GHR beyond ist interkontinental, aber auch sehr lokal. Inhalte bereiten wir stets mit einem unserer lokalen Partner auf, mit welchem wir bei rechtlichen Themen mit Lokalbezug zusammenarbeiten. Wir danken unseren Partnern herzlich für diesen Effort und die Möglichkeit, interkontinentale Brücken mit lokaler Expertise diesseits und jenseits zu bauen.
Diese Ausgabe des GHR beyond - Africa Edition wurde von nachfolgenden Autoren und Anwaltskanzleien erstellt. Melden Sie sich jederzeit bei den Autoren, wenn Fragen offengeblieben sind oder Sie weitere Informationen zu einem bestimmten Thema benötigen.
In Zusammenarbeit mit
Dr Anthony Idigbe, SAN
Senior Partner
Sharon Juwah
Associate
Japhet Olayemi
Associate
Ein Beitrag von Stephan Hofer