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TaxPage - Grenzen der Steuerbefreiung von Kapitalgewinnen - Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit

Publikationen 20. Februar 2025

Einführung

Gemäss schweizerischem Steuerrecht unterliegen Kapitalgewinne aus Privatvermögen nicht der Einkommenssteuer. Ausnahme bildet unter anderem der Verkauf von Immobilien, welcher der Grundstückgewinnsteuer unterliegt. Auf die weiteren Ausnahmen wird nachfolgend sowie in den folgenden Ausgaben der TaxPage eingegangen.

Unterscheidung zwischen privaten Kapitalgewinnen und Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit

Nach Auffassung des Bundesgerichts ist der Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit weit auszulegen, sodass nur Kapitalgewinne, die eine Person zufällig oder durch die schlichte Verwaltung ihres Privatvermögens erzielt, steuerfrei sein können.

Die Qualifikation als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn keine für Dritte erkennbare oder nach dem Vorbild eines gewerblichen Unternehmens organisierte Tätigkeit vorliegt und die Tätigkeit nur gelegentlich, vorübergehend oder vereinzelt ausgeübt wird. Betreffend Transaktionen mit Immobilien oder Wertpapieren hat sich in diesem Zusammenhang eine umfangreiche Rechtsprechung entwickelt.

Im Allgemeinen erfolgt die Abgrenzung unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls im Zeitpunkt der Gewinnrealisierung. Das Bundesgericht hat Kriterien zur Abgrenzung zwischen steuerfreien Kapitalgewinnen und steuerpflichtigem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit festgehalten. Indizien für eine selbständige Erwerbstätigkeit, die über die einfache Verwaltung des Privatvermögens hinausgeht, sind demgemäss:

- systematische oder planmässige Art und Weise des Vorgehens;

- hohe Frequenz der Transaktionen;

- kurze Besitzesdauer der Vermögenswerte vor ihrem (Wieder)Verkauf;

- spezielle Fachkenntnisse;

- Einsatz erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung der Geschäfte;

- Reinvestition von Gewinnen;

- Gründung einer Personengesellschaft;

- effektive Nutzung des Vermögenswerts;

- Grund für den Verkauf eines Vermögenswerts.

Jedes dieser Kriterien kann – allein oder in Kombination mit anderen – zu einer Einstufung als selbstständige Erwerbstätigkeit führen. Im Immobilienbereich kann dies gemäss Rechtsprechung bei bereits einer einzigen Transaktion der Fall sein. In Bezug auf den gewerbsmässigen Wertschriftenhandel hat die Eidgenössische Steuerverwaltung ein Kreisschreiben (Nr. 36) veröffentlicht, welches Abgrenzungskriterien zwischen der privaten Vermögensverwaltung und der selbständigen Erwerbstätigkeit festlegt.

Der Fall des Sammlers

Grundsätzlich gilt, dass das Zusammenstellen einer Sammlung durch einen Amateur nicht als selbstständige, gewinnbringende Tätigkeit anzusehen ist, wenn es sich dabei lediglich um ein Hobby handelt, welches ohne Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt wird. Zur Abgrenzung sind auch hier die obgenannten Kriterien heranzuziehen, wobei das Kriterium des Verkaufsgrundes besonders zu gewichten ist. So sind beispielsweise Verkäufe von Sammlerobjekten durch Erben, welche die Sammlung des Erblassers ihrerseits nicht fortführen möchten oder durch den Sammler selbst, sofern dieser seine Tätigkeit aus persönlichen Gründen (z.B. Platzmangel) einstellt, grundsätzlich steuerfrei.

Fazit

Es gibt keine klare Grenze, wann beim Verkauf von Vermögenswerten durch Privatpersonen von einem steuerfreien Kapitalgewinn und wann von einem steuerpflichtigen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit auszugehen ist. Deshalb muss jeder Verkauf sorgfältig, anhand der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien, analysiert werden. Die Folgen einer Qualifikation als selbständige Erwerbstätigkeit beschränken sich nicht nur auf die Einkommensteuer. Darüber hinaus sind Beiträge an die AHV/IV/EO zu leisten.

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Ihr valfor TaxTeam


Ein Beitrag von Daniel Gatenby

Involviertes Team

Daniel Gatenby Partner

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