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TaxPage - Nie zu spät: Steuerfristen

Publikationen 26. September 2024

Einführung

In der Welt der Juristerei sind Fristen ein wichtiges Thema – so auch im Steuerrecht. Um keinen Rechtsnachteil zu erleiden, sind Fristen zwingend einzuhalten. In dieser TaxPage erhalten Sie einen kurzen Überblick was und wie es im Bereich der Fristen zu beachten gilt. 

Einsprachefrist, Rekursfrist und Beschwerdefrist

Wenn der Steuerpflichtige seine Steuerveranlagung anfechten will, hat er zunächst bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache zu erheben. Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage nach Zustellung der Veranlagungsverfügung.

Gegen den darauffolgenden Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde kann der Steuerpflichtige bei einer unabhängigen Rekurskomission schriftlich Beschwerde (eidgenössische Steuern) bzw. Rekurs (kantonale Steuern) erheben. Die Beschwerde- bzw. Rekursfrist beträgt ebenfalls 30 Tage seit Zustellung des Einspracheentscheids.

Da die eidgenössischen und kantonalen Steuern separat veranlagt werden und auf unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen basieren, müssen in der Regel beide Veranlagungsverfügungen angefochten werden, wobei sowohl die Veranlagungsbehörden als auch die Rekurskommissionen die Verfahren meist zusammen behandeln und ein gemeinsamer Entscheid gefällt wird.

Fristbeginn, Fristablauf und Fristwahrung

Diese Fristen beginnen mit dem auf die Zustellung folgenden Tag und werden eingehalten, wenn die Einsprache bzw. Beschwerde am letzten Tag der Frist, d.h. bis um 23.59 Uhr, bei der zuständigen Behörde eintrifft oder der schweizerischen Post übergeben wird. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, endet die Frist am darauffolgenden Werktag.

Beweislast

Wird die fristgerechte Einreichung bestritten, so hat der Steuerpflichtige die rechtzeitige Einreichung der Eingabe zu beweisen. Als Beweis genügt grundsätzlich der Poststempel.

Die Frist ist allerdings auch dann gewahrt, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist nach Schalterschluss in einen Postbriefkasten eingeworfen wird, wobei der Poststempel in diesem Fall erst vom nächsten Tag datiert. Der Steuerpflichtige kann die fristgerechte Eingabe in diesem Fall mittels anderer Beweismittel nachweisen, wie bspw. Zeugen oder Schriftstücken. 

Wiederherstellung der Frist

Auf verspätete Eingaben wird nur dann eingetreten, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war. Weiter ist vorausgesetzt, dass die Eingabe innert 30 Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgereicht wird.

Fazit und Tipps

Sollen Verfügungen der Steuerbehörden angefochten werden, muss dies innert vorgegebener Frist passieren. Es ist in jedem Fall sinnvoll, die Eingabe einen Tag vor Fristenablauf einzureichen. Achten Sie immer darauf, dass die rechtzeitige Einreichung bewiesen werden kann. Dafür bietet sich die Aufgabe durch eingeschriebene Sendung an. 

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Ihr valfor TaxTeam


Ein Beitrag von Jil Suter

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