TaxPage - Spontane Selbstanzeige nicht strafbar
Einführung
Am 13. Juni 2025 lehnte der Nationalrat mit 113 zu 59 Stimmen eine parlamentarische Initiative ab, die darauf abzielte, die Möglichkeit abzuschaffen, dass Steuerpflichtige bzw. deren Erben eine straffreie Selbstanzeige erstatten können, um eine vergangene nicht konforme Steuersituation zu bereinigen. An dieser Stelle soll in Erinnerung gerufen werden, welche Voraussetzungen das Gesetz für eine solche straffreie Selbstanzeige vorsieht.
Problematik
Gibt ein Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bestimmte steuerpflichtige Einkünfte oder Vermögenswerte nicht an, macht er sich der Steuerhinterziehung schuldig und wird mit einer Busse bestraft (Art. 175 Abs. 1 DBG; Art. 55 Abs. 1 StHG). Diese kann je nach Schwere der Tat zwischen einem Drittel und dem Dreifachen der hinterzogenen Steuer festgesetzt werden. Allerdings hat jeder Steuerpflichtige einmalig die Möglichkeit, eine solche Steuerhinterziehung anzuzeigen, ohne dass eine solche Busse verhängt wird.
Bedingungen
Gemäss Art. 175 Abs. 3 DBG und Art. 56 Abs. 1bis StHG verzichtet die Steuerbehörde auf die Strafverfolgung, sofern:
Der Steuerpflichtige sich zum ersten Mal selbst anzeigt;
Es ist zu präzisieren, dass eine Selbstanzeige, die auch weitere Steuerdeliktstatbestände aufdeckt, nicht zu einer Verfolgung dieser Delikte führt. Jedoch müssen die dadurch erzielten Vorteile zurückerstattet werden. Bei jeder weiteren Selbstanzeige, welche die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt, wird nicht erneut auf die Strafverfolgung verzichtet, jedoch wird die Busse auf ein Fünftel der hinterzogenen Steuer reduziert (Art. 175 Abs. 4 DBG; Art. 56 Abs. 1ter StHG).
Die Steuerbehörde noch keine Kenntnis hatte;
Diese Bedingung bedarf einiger Erläuterungen. Zunächst fehlt es an der erforderlichen Eigeninitiative, wenn die Steuerbehörde bereits Ermittlungen durchgeführt hat. Ausserdem gelten seit dem Inkrafttreten des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten die betreffenden Angaben ab dem 30. September desjenigen Jahres als der Steuerbehörde bekannt, in dem sie im Rahmen dieses Austauschs an die ESTV übermittelt wurden.
- Der Steuerpflichtige arbeitet bei der Festsetzung des Nachsteuerbetrags uneingeschränkt mit der Verwaltung zusammen;
Der Steuerpflichtige muss sich bemühen, die Nachsteuer zu bezahlen.
Erfüllt der Steuerpflichtige alle Voraussetzungen, unternimmt aber nicht alles in seiner Macht Stehende, um die Steuer zu begleichen, etwa indem er eine Betreibung zulässt, kann die Strafbefreiung widerrufen werden.
Folgen
Sind alle diese Voraussetzungen erfüllt, wird kein Strafverfahren gegen den Steuerpflichtigen eröffnet, womit er von der Busse befreit ist. Die Steuerbehörde nimmt jedoch eine Nachbesteuerung vor und erhebt die hinterzogenen Steuern der letzten zehn Jahre (Art. 152 Abs. 1 DBG bzw. Art. 53 Abs. 2 StHG). Auf diesen Beträgen hat der Steuerpflichtige noch Verzugszinsen zu entrichten.
Vereinfachte Erbenermittlung
Ein Erbe, der die drei zuletzt genannten Voraussetzungen erfüllt, kann eine sogenannte «vereinfachte» Nachsteuer beantragen. Diese beschränkt die Nachbesteuerung auf die drei Steuerperioden vor dem Todesjahr (Art. 153a DBG; Art. 53a StHG). In einem solchen Fall muss es sich nicht zwingend um die erste Selbstanzeige handeln, selbst dann nicht, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten bereits von seinem «Joker» gebrauch gemacht hat.
Ein Beitrag von Daniel Gatenby