TaxPage - Wie war das gleich nochmal mit der Transponierung?
Einführung
Sie besitzen Aktien und möchten diese an eine Gesellschaft aus Ihrer Unternehmens-Gruppe verkaufen? Der Verkauf von Aktien aus dem Privatvermögen ist grundsätzlich steuerfrei. Doch aufgepasst bei der Veräusserung an eine selbstbeherrschte Gesellschaft. Das Bundesgericht hat sich in einem neuen Entscheid damit befasst.
Das Bundesgerichtsurteil
Im Entscheid vom 20. April 2023 musste das Bundesgericht die Frage der Transponierung im Zusammenhang mit einem Management Buy-out ("MBO") beurteilen.
Der Steuerpflichtige A gründete mit zwei Partnern die C. AG. Im Verlauf der Jahre verkauften sie stufenweise insgesamt 75,74% der Anteile an die Bank D. Im Rahmen einer Neuausrichtung wollte die Bank D ihre Anteile loswerden. Da A die Kontrolle über die C AG zurückerlangen wollte, plante er ein MBO. Dabei sollte die durch A beherrschte E. AG die Anteile an der C. AG von der Bank zurückerwerben.
Die zuständigen Behörden beurteilten den Verkauf der Aktien als steuerbaren Vermögensertrag aus einer qualifizierten Beteiligung. Basis dafür war das Vorliegen einer Transponierung.
Der Steuerpflichtige A wie auch das Steuerrekursgericht gingen nicht von einem steuerbaren Vermögensertrag, sondern von einem privaten und damit steuerfreien Kapitalgewinn aus. Die Argumente: es sei kein Transponierungstatbestand gegeben, da der Finanzierungsprozess einem direkten Verkauf an eine Drittperson gleichkomme. Überdies sei die Veräusserung Teil einer grösseren Transaktion und der Wortlaut der Transponierungsbestimmung unklar.
Der Transponierungstatbestand
Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere Dividenden und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art. Ebenfalls als Ertrag aus beweglichem Vermögen gilt der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung, sofern:
- ein Systemwechsel stattfindet, d.h. die Beteiligung von Privat- in Geschäftsvermögen übergeht;
- der Veräusserer bzw. Einbringer nach der Übertragung mind. 50% an der aufnehmenden Gesellschaft hält; und
- der Verkaufserlös den Nennwert der Beteiligung übersteigt.
Dies gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen.
Klares Verständnis
Das Bundesgericht hält fest, dass der Wortlaut des Transponierungstatbestand keinen Raum für eine wirtschaftliche Betrachtungsweise unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände zulässt. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Steuerbare Vorgänge sollten nicht auf solche beschränkt werden, bei welchen es effektiv zu Ausschüttungen kommt. Durch die Normierung entsteht eine "Verobjektivierung", womit die subjektiven Beweggründe des Anteilsinhabers unerheblich werden.
Fazit
Obwohl die Voraussetzungen und Steuerfolgen der Transponierung eigentlich klar sind, bedarf es im Grenzbereich der Theorie zur Transponierung immer wieder höchstrichterlicher Schärfung. Häufig führt das dann zu einer Verschärfung des Tatbestandes. Es gilt somit, wachsam zu bleiben.
An article by Jil Suter