zurück

Energy Law Quarterly - Breitbandfördergesetz

Publikationen 15. April 2025

Einleitung

Im ELQ März 2024 informierten wir Sie, liebe Leserinnen und Leser, über die Hochbreitbandstrategie des Bundes, um möglichst alle Haushalte und Unternehmen in der Schweiz mit Internet von einer Bandbreite von einem (1) Gigabit pro Sekunde («Gbit/s») im Download zu versorgen.

Nun hat der Bundesrat am 14. März 2025 die Vernehmlassung betreffend den Vorentwurf zum Bundesgesetz über die Förderung des Ausbaus von Breitbandinfrastrukturen (Breitbandfördergesetz, BBFG) vom 14. März 2025 eröffnet, welche bis zum 23. Juni 2025 dauert. Mit dem Breitbandfördergesetz soll ein befristetes Förderprogramm geschaffen werden, um den flächendeckenden Zugang zu schnellem Internet in der gesamten Schweiz voranzutreiben.

Förderungsprogramm

Der Ausbau des Breitbandnetzes soll weiterhin in erster Linie durch die Marktteilnehmer und ohne Finanzhilfen erfolgen. Das Förderprogramm greift deshalb im Sinne einer Anschubfinanzierung nur dort, wo sich ein Ausbau mit einer Leistung von 1 Gbit/s finanziell nicht lohnt, was insbesondere in dünn besiedelten Gebieten der Fall sein dürfte.

Die Förderung soll gemäss dem Gesetzgebungsprojekt im Rahmen eines auf sieben bis maximal zehn Jahre befristeten Programms zur Verfügung stehen; die Fördermittel werden sich auf maximal CHF 730 Mio. belaufen. Der Bund trägt davon maximal 50 % (ausmachend CHF 375 Mio.). Die andere Hälfte der Fördermittel ist von den betroffenen Kantonen bereitzustellen. Es steht den Kantonen frei, ihre Beitragspflicht ganz oder teilweise auf die Gemeinden abzuwälzen.

Die Fördergelder sollen an Gemeinden in Teilbeträgen ausgerichtet werden, wenn sie die vom Bund vorgegebenen Voraussetzungen erfüllen. Die Höhe beschränkt sich auf den erwarteten Verlust eines Ausbauprojekts. Die letzte Auszahlung wird nach Überprüfung des geförderten Projektes durch das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) geleistet. 

Der Vorentwurf bezweckt die Förderung von passiven Infrastrukturen, also von Komponenten, die keinen Strom führen und andere Netzkomponenten aufnehmen: Hierzu zählen zum Beispiel Glasfaserleitungen, Leitungsrohre, Masten, Kabel, Kabelkanäle, Einstiegsschächte, Verteilerkästen und Gebäude. Aktive Netzkomponenten sind hingegen elektronische Geräte zur Übertragung von Signalen. Diese sind von der Förderung ausgenommen. Die Förderung richtet sich sowohl auf Glasfasernetze (in Punkt-zu-Punkt-Topologie) als auch auf terrestrische Funkanlagen (also keine Satellitentechnologie) mit geteilten Kapazitäten in der Funkverbindung.

Beantragung von Fördergeldern

Die Gemeinden in der Schweiz können gemäss dem Vorentwurf beim jeweiligen Kanton ein Fördergesuch einreichen, nachdem sie ein Ausbauprojekt ausgeschrieben haben. Der Kanton prüft das Fördergesuch und entscheidet über den kantonalen Förderbeitrag. Anschliessend leitet der Kanton das Gesuch an das BAKOM weiter, welcher über den Förderbeitrag des Bundes und dessen Höhe entscheidet. Das BAKOM beurteilt das Gesuch nur, wenn der Kanton sich dazu verpflichtet hat, 50 % der Fördermittel zu übernehmen.

Voraussetzungen für eine Förderung

Die Gemeinde hat in ihrem Gesuch zu belegen, dass in den nächsten Jahren kein Ausbau geplant ist. Dafür ist ein vorgängiges Erkundungsverfahren notwendig, mit welchem sie allfällige Ausbaupläne von Netzbetreibern und verwendbare Infrastrukturen im betreffenden Gebiet ermitteln muss. Nutzbare Infrastrukturen der Beteiligten, wie bestehende Leerrohre von Stromnetzbetreibern sind für den geförderten Ausbau gegen eine angemessene Entschädigung zur Verfügung zu stellen. Wie das Erkundungsverfahren konkret aussehen soll, hat der Bundesrat noch zu regeln. 

Ebenfalls muss die Gemeinde nachweisen, dass für das geplante Ausbauprojekt noch keine Förderung stattgefunden hat und das Projekt zu einem Verlust führt, da die geplanten Ausgaben die erwarteten Einnahmen übersteigen.

Förderbeitrag

Die Kosten von Ausbauprojekten werden grundsätzlich durch die Netzbetreiber getragen. Die Finanzhilfe beschränkt sich auf Ausbauprojekte, welche ohne Förderung nicht realisiert würden, und auf den erwarteten Fehlbetrag eines Ausbauprojekts. Die Einzelheiten der Berechnung müssen vom Bundesrat noch konkretisiert werden.

Gemäss Vorentwurf ist klar, dass bei der Berechnung des Fehlbetrags die Kosten den erwarteten Erlösen gegenübergestellt werden. Der Förderbeitrag des Bundes soll auf maximal 25 % der anrechenbaren Kosten begrenzt werden. Der Kanton stellt denselben Betrag zur Verfügung. Durch den Förderbeitrag werden so maximal 50 % der Kosten des Ausbauprojekts gedeckt. Dies bedeutet, dass mindestens 50 % der Kosten durch eigene Erlöse gedeckt sein müssen, damit ein Projekt förderberechtigt ist.

Betreibermodell vs. Wirtschaftlichkeitslückenmodell

Die Gemeinde hat abzuwägen, ob Sie Eigentümerin des Netzes werden will (Betreibermodell) oder ob sie den Auftrag für den Bau und den Betrieb einem Netzbetreiber, der Eigentümer des Netzes wird, übertragen will (Wirtschaftlichkeitslückenmodell). Dabei schreibt sie einen Versorgungsauftrag für bestimmte Anschlüsse und Gebäude aus, wobei derjenige Anbieter zum Zug kommen soll, der den geringsten Bedarf an Fördermitteln ausweist. Dies dürfte zwangsläufig bei gemeindeeigenen Werken der Fall sein, wobei diese im Ausschreibungsverfahren grundsätzlich gleich zu behandeln sein werden wie die übrigen Anbieter.

Im Betreibermodell schreibt die Gemeinde den Bau und den Betrieb sowie die langfristige Nutzung aus, wobei auch hier der Zuschlag an den Anbieter geht, der die tiefsten Ausbaukosten hat.

Die Pflicht für die gesuchstellende Gemeinde, ihre passive Versorgungsinfrastruktur für den Ausbau zu verwenden beziehungsweise im Ausschreibungsverfahren anzubieten, gilt grundsätzlich unabhängig vom Betreibermodell oder Wirtschaftlichkeitsmodell und auch für den Fall, dass die Gemeinde passive Infrastrukturen in eine öffentlich-rechtliche oder in eine privatrechtliche Institution ausgelagert hat und an dieser vollständig oder teilweise beteiligt ist.

Sofern Fördermittel ausgerichtet werden, fliessen diese an die Gemeinde. Im Betreibermodell verwendet die Gemeinde die Fördermittel für den Bau und den Betrieb. Im Wirtschaftlichkeitslückenmodell leitet sie die Fördergelder an den Netzbetreiber, der in der Ausschreibung den Zuschlag erhalten hat, weiter. 

Es ist zu erwarten, dass in der Vernehmlassung der Vorentwurf unter anderem als zu bürokratisch kritisiert wird. Es besteht zudem das Risiko, dass wegen des Gesetzgebungsprojekts Ausbaupläne von Netzbetreibern auf die lange Bank geschoben und insgesamt der Ausbau des Glasfasernetzes gehemmt werden könnte.


Ein Beitrag von Marc Grüninger, Patrizia Lorenzi

Um unsere Website für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Weitere Informationen zu Cookies und Datenschutz, finden Sie hier.