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Energy Law Quarterly - Stromabkommen Schweiz – EU

Publikationen 12. Oktober 2026

Ausgangslage

Die Schweiz ist eng mit den Stromnetzen ihrer Nachbarländer verbunden. Die physikalischen und geografischen Interdependenzen sind auch in rechtlicher Hinsicht abzusichern. 

Um die Schweiz in den europäischen Strombinnenmarkt zu integrieren, haben die Schweiz und die EU im Jahr 2024 ein Abkommen ausgehandelt. Das Abkommen ist Teil des breiteren Pakets Schweiz–EU (Bilaterale III), das darauf abzielt, den Rahmen der Beziehungen zu aktualisieren und zu stärken. Am 2. März 2026 haben der schweizerische Bundespräsident und die Präsidentin der Europäischen Kommission das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über Elektrizität ("Stromabkommen") unterzeichnet.

Kernpunkte des Stromabkommens

Das Abkommen garantiert der Schweiz den Zugang zu grenzüberschreitenden Übertragungskapazitäten, indem es die EU und ihre Mitgliedstaaten rechtlich verpflichtet, diese Kapazitäten offenzuhalten und auf jegliche Ausfuhrbeschränkungen gegenüber der Schweiz zu verzichten – auch bei Energiekrisen oder Winterengpässen. Die damit angestrebte bessere Versorgungssicherheit wird durch die vollständige Einbindung der Schweizer Übertragungsnetzbetreiberin (Swissgrid) in die europäischen Koordinationsprozesse (ENTSO-E) verstärkt, was ungeplante Stromflüsse eliminiert und die Netzstabilität erhöht. 

Zudem stärkt das Abkommen die Integration der Schweiz in den europäischen Strommarkt. Schweizerische Anbieter erhalten einen direkten und diskriminierungsfreien Zugang zu den europäischen Märkten, insbesondere zur Marktkopplung (Day-Ahead und Intraday) sowie zu den Regelenergieplattformen. Diese Integration geht einher mit der Mitwirkungsmöglichkeit der Schweizer Behörden und Netzbetreiber in den entsprechenden, wichtigsten europäischen Gremien mit beratender Stimme.

Gleichzeitig sieht das Abkommen die Öffnung des Strommarktes für alle Haushalte und KMU vor. Während Grossverbraucher (>100 MWh/Jahr) bereits freien Marktzugang haben, garantiert das Abkommen nun auch Haushalten und KMU die freie Wahl ihres Lieferanten. 

Im Rahmen der Umsetzung des Abkommens sieht der Schweizer Bundesrat vor, ein Recht auf Grundversorgung zu regulierten Preisen für Haushalte und kleine Unternehmen beizubehalten und eine zehnjährige Opt-In Option für Kleinstunternehmen (Verbrauch zwischen 50 und 100 MWh pro Jahr) einzuführen. 

Diese Massnahmen werden durch Konsumentenschutzmechanismen ergänzt, darunter eine Preisvergleichsplattform, eine Ombudsstelle und die Marktüberwachung durch die Eidgenössische Elektrizitätskommission. Die Möglichkeit, dass Elektrizitätsversorgungsunternehmen in öffentlicher Hand verbleiben können, bleibt hingegen vollumfänglich gewährleistet.

Auch beim Ausbau erneuerbarer Energien ist eine verstärkte Zusammenarbeit vorgesehen. Das Abkommen sieht dafür die gegenseitige Anerkennung schweizerischer und europäischer Herkunftsnachweise vor.

Darüber hinaus unterstellt das Abkommen die Schweiz den europäischen Regeln über staatliche Beihilfen. Es sichert jedoch die wichtigsten Fördermassnahmen, insbesondere Marktprämien und Investitionsbeiträge, befristet zu.

Schliesslich bleiben bezüglich Wasserkraft die Kompetenzen der Schweiz zu Konzessionen, Wasserzinsen und Eigentum an den Anlagen unberührt.

Wirtschaftliche und rechtliche Vorteile

Das Stromabkommen ermöglicht Produzenten und Lieferanten einen direkten und diskriminierungsfreien Zugang zu grenzüberschreitenden Handelsplattformen. Dadurch sowie mit der Anerkennung schweizerischer Herkunftsnachweise wird die Vermarktung von inländischem Strom erleichtert. 

Für Swissgrid trägt die Einbindung in die europäischen Prozesse dazu bei, die Netzstabilität zu stärken, ungeplante Stromflüsse zu begrenzen sowie betriebliche Risiken und Mehrkosten zu reduzieren. 

Schliesslich stärken die rechtliche Garantie grenzüberschreitender Kapazitäten die Versorgungssicherheit sowie die für Infrastrukturinvestitionen notwendige Rechtssicherheit.

Herausforderungen, Risiken und rechtliche Pflichten

Das Abkommen bringt auch Herausforderungen für die Akteure der Schweizer Elektrizitätsbranche mit sich. Erstens führt die Marktöffnung zu Anpassungskosten bei den Beschaffungs- und Vertriebsprozessen der Lieferanten. Sie setzt die betroffenen Konsumentinnen und Konsumenten ausserdem den Preisschwankungen des freien Marktes aus. Darüber hinaus führt die Anwendung der europäischen Beihilferegeln zu höheren, regulatorischen Anforderungen. 

Das Abkommen übernimmt zudem die REMIT-Verordnung (EU Nr. 1227/2011) (Anhang I), was eine Anpassung des schweizerischen Rechts in Bezug auf die Überwachung und Transparenz der Energiegrosshandelsmärkte erfordert und zu neuen Compliance-Pflichten für die Akteure des Grosshandels führt. Verschärfte Anforderungen an die rechtliche und organisatorische Entflechtung zwischen Netzbetrieb, Produktion und Lieferung sind ausserdem für die 17 grössten Schweizer Verteilnetzbetreiber vorgesehen. 

Schliesslich hebt das Abkommen die Einspeisevorränge auf den grenzüberschreitenden Leitungen für Langfristverträge und Grenzwasserkraftwerke auf, welche durch temporäre finanzielle Kompensationen ersetzt werden.

What’s next?

Per Anfang Oktober 2026 befand sich das Abkommen weiterhin im Stadium der parlamentarischen Beratung. Der Ständerat wird das Stromabkommen voraussichtlich in der Wintersession 2026 behandeln. 

Kommt kein Referendum zustande oder wird die Vorlage in der Volksabstimmung angenommen, wird das Abkommen von der Schweiz und der EU ratifiziert. Erst danach tritt das Abkommen in Kraft.


Ein Beitrag von Norma Garcia, Marc Grüninger, Patrizia Lorenzi

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