Energy Law Quarterly - Lokale Elektrizitätsgemeinschaften (LEG)
Einleitung
Im Energy Law Quarterly vom Juni 2025 haben wir darüber berichtet, dass zur Förderung und effizienterem Eigenverbrauch von durch Photovoltaikanlage (PV-Anlage) erzeugtem Strom mit ein paar wenigen Anpassungen des schweizerischen Energiegesetzes (EnG) und der Energieverordnung (EnV) per 1. Januar 2025 die Grundlagen für den virtuellen Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (vZEV) geschaffen wurden (nebst dem physischen Zusammenschluss zum Eigenverbrauch ZEV).
Per 1. Januar 2026 wird nun eine weitere Gesetzesänderung in diese Richtung in Kraft treten. Mit der Bildung von lokalen Elektrizitätsgemeinschaften (LEG) soll die Möglichkeit zu einem Zusammenschluss noch weiter ausgedehnt werden.
ZEV und vZEV
Bei einem ZEV schliessen sich mehrere Endverbraucher zusammen, um den eigens produzierten Solarstrom gemeinsam zu verbrauchen.
Beim virtuellen Zusammenschluss vZEV wird im Unterschied zu einem ZEV für die Verbindung der vZEV-Teilnehmer am Ort der Produktion auf die Anschlussleitung des Verteilnetzbetreibers (VNB) zurückgegriffen. Beim vZEV können also die Leitungen des VNB genutzt werden.
LEG
Ab dem 1. Januar 2026 wird nun eine weitere Form von Zusammenschluss zulässig sein, die lokalen Elektrizitätsgemeinschaften. Die LEG haben ihre gesetzliche Grundlage nicht im Energiegesetz, sondern in den Artikeln 17d und 17e des Stromversorgungsgesetzes (StromVG). In der Stromversorgungsverordnung (StromVV) sind die entsprechenden Ausführungsbestimmungen in den Artikeln 19e bis 19h festgehalten.
Teilnehmer einer LEG sind Endverbraucher, Erzeuger und Speicherbetreiber. Jeder Teilnehmer kann nur einmal an einer LEG teilnehmen, eine Aufteilung der Stromproduktion aus der erneuerbaren Anlage wäre nicht erlaubt, und eine Verbrauchsstätte kann nur an einer LEG teilnehmen. Auch Endverbraucher, die aufgrund ihres Verbrauchs einen Marktzugang haben, können Teilnehmer sein und den verbleibenden Elektrizitätsbedarf am Markt besorgen. Allerdings können solche Endverbraucher, die bereits im freien Markt sind, nicht wieder in die Grundversorgung zurückkehren – auch nicht über die Teilnahme an einer LEG.
Um eine LEG bilden zu können, bedarf es zudem einer örtlichen Nähe. Es gelten zudem für die Teilnehmer folgende Voraussetzungen:
- gleiches Netzgebiet und Betrieb durch gleichen VNB;
- gleiche Netzebene (NE 5 oder NE 7);
- Spannungsebene über 36 kV, also NE 4 wird nicht beansprucht;
- Ausstattung mit intelligentem Messsystem;
- erhebliche Leistung der Produktionsanlage: 5 % von Anschlussleistung aller Teilnehmer;
- Betriebsdauer: mehr als 500 Stunden/Jahr;
- In der Regel maximale Ausdehnung auf das Gebiet einer Gemeinde.
Gerade zum Thema der örtlichen Nähe hat sich in den parlamentarischen Beratungen gezeigt, dass die Vorstellung bestand, dass Zusammenschlüsse sich über ganze Quartiere erstrecken können. Jedoch muss ein LEG nicht an den Grenzen eines Quartiers halt machen. Gesetzlich erlaubt ist auch, dass sich eine ganze Gemeinde zu einer LEG zusammenschliesst – sofern alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Artikel 17d Absatz 3 StromVG setzt der Ausdehnung dadurch eine Grenze, dass die örtliche Nähe maximal ein Gemeindegebiet umfassen soll. Dadurch kommt der gesetzgeberische Wille zum Ausdruck, dass nicht mehrere Gemeinden, die vom gleichen, regionalen Verteilnetzbetreiber betrieben werden, zusammengeschlossen werden können.
Umgekehrt dürfte diese absolut gesetzte Grenze der örtlichen Nähe mit der Grenze eines Gemeindegebiets in jenen Situationen nicht zielführend sein, wo zum Beispiel aufgrund von Topografie und übergeordneten Infrastrukturanlagen (z.B. Autobahn, Eisenbahn) zwar eine örtliche Nähe zwischen den Teilnehmern gegeben ist, diese jedoch durch eine Gemeindegrenze getrennt würden. Sofern der gleiche VNB zuständig ist und auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt werden, sollte der Gesetzeswortlaut, wenn möglich, zweckmässig und im Sinn des mutmasslichen gesetzgeberischen Willens ausgelegt werden.
Reduzierter Netznutzungstarif
Die LEG-Teilnehmer dürfen untereinander die Elektrizität absetzen und dafür das Verteilnetz beanspruchen. Dieses wird ihnen zu einem reduzierten Netznutzungstarif zur Verfügung gestellt. Der Abschlag darf gemäss StromVG maximal 60 % des sonst üblichen Tarifs betragen. Der Bundesrat hat jedoch die Kompetenz erhalten, den Abschlag abgestuft festzusetzen, wobei der Abschlag tiefer ist, je mehr Netzebenen involviert sind.
Der Bundesrat hat den Abschlag auf den Netznutzungstarif auf 40 % festgelegt (Art. 19h Abs. 1 StromVV). Ist eine Transformation zwischen den Teilnehmern notwendig, reduziert sich der Abschlag auf 20 %, und zwar für alle Endverbraucher der LEG.
Die Abrechnungsmodalitäten sind weiter in der StromVV definiert. Die entsprechende Branchenempfehlung «Lokale Elektrizitätsgemeinschaften (LEG)» des Verbandes Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE) zeigt zusätzlich, wie komplex die Abrechnungssituationen ausfallen werden. Fest steht auch, dass solche Abrechnungen ohne intelligente Messsysteme nicht mehr praktikabel wären beziehungsweise erst durch den Einsatz von Smart Metering ermöglicht werden.
Ein Beitrag von Marc Grüninger, Patrizia Lorenzi