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TaxPage - Vermutung der animus donandi bei Geschäften zwischen verbundenen Parteien

Publikationen 18. Juni 2026

Einleitung

Bei der Übertragung von Beteiligungen zwischen nahestehenden Personen, insbesondere innerhalb einer Familie, prüfen die Steuerbehörden sorgfältig, ob der vereinbarte Preis dem Marktwert entspricht oder stattdessen einen Vorteil verschafft, der als gemischte Schenkung eingestuft werden könnte. Liegt der Preis unter dem Marktwert, kann die Differenz als Schenkung behandelt werden. In einem kürzlich ergangenen Urteil prüfte das Bundesgericht einen Aktienverkauf eines Sohnes an seinen Vater zu einem Preis, der deutlich unter dem Marktwert lag und den die kantonale Steuerbehörde als gemischte Schenkung behandelt hatte (BGE 9C_118/2025).

Der Begriff der Schenkung im Schweizer Steuerrecht

Nach ständiger Rechtsprechung stellt das Bundesgericht fest, dass eine Schenkung die Erfüllung von drei Voraussetzungen voraussetzt: (1) eine Zuwendung unter Lebenden, (2) unentgeltlich und (3) mit der Absicht zu schenken (animus donandi). In Bezug auf dieses letzte Kriterium hat unser Bundesgericht entschieden, dass es nicht willkürlich ist, bei nahestehenden Personen das Vorliegen des animus donandi zu vermuten, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Paradebeispiel

In dem oben genannten Urteil hielt ein Vater 60 % der Anteile an einer 2007 gegründeten Gesellschaft, während seine beiden Söhne jeweils 20 % hielten. Am 1. Juli 2008 schlossen die drei Gesellschafter eine Vereinbarung, wonach das Kapital vollständig in der Familie verbleiben sollte und den verbleibenden Gesellschaftern im Falle des Todes oder des Ausscheidens eines von ihnen ein Kaufrecht eingeräumt wurde, das zum Nennwert der Anteile ausgeübt werden konnte. Am 1. August 2017 verkaufte einer der Söhne seine zwanzig Aktien mit einem Nennwert von je 1'000 CHF für 20'000 CHF an seinen Vater. Die kantonale Steuerbehörde war der Ansicht, dass dieser Verkauf eine gemischte Schenkung darstellte, und zwar bis zur Höhe der Differenz zwischen dem Nennwert und dem Steuerwert der Aktien, d. h. CHF 6'862'000, und verhängte zudem eine Geldstrafe wegen Steuerhinterziehung, da die Transaktion nicht deklariert worden war. Zusammen mit den Steuern belief sich die Gesamtrechnung auf CHF 2'058'600. Das Kantonsgericht bestätigte diese Beurteilung und führte aus, dass das vereinbarte Kaufsrecht eindeutig zugunsten der Aktionäre ausfalle und dass weder der Aktionärsvertrag noch der Kaufvertrag mit Vereinbarungen zwischen Dritten gleichgesetzt werden könnten.

Das Bundesgericht wies diese Analyse zurück. Es stellte fest, dass das Vorliegen eines animus donandi zum Zeitpunkt des Abschlusses der Rechtsgeschäfte zu beurteilen sei und dass es keinen Hinweis darauf gebe, dass bei der Unterzeichnung der Aktionärsvereinbarung einer der Aktionäre beabsichtigt habe, einen anderen im Falle des Todes oder des Ausscheidens aus der Gesellschaft zu begünstigen. Gemäss dem vereinbarten Wortlaut konnten alle Aktionäre – und nicht nur der Vater – das Vorkaufsrecht zu denselben Bedingungen ausüben. Der Verkauf der Aktien zum Nennwert ergab sich somit aus einer allgemeinen Vertragsklausel, die für jeden Aktionär galt. Das Bundesgericht stellte zudem fest, dass die Gründe für den Austritt des Sohnes im Jahr 2017 irrelevant seien, da jeder Austritt den Verkauf der Aktien zum Nennwert zur Folge habe, sofern das Vorkaufsrecht ausgeübt werde. Er kommt zu dem Schluss, dass angesichts der Umstände des konkreten Falles, namentlich der Verpflichtung, die Aktien aufgrund eines Austritts aus der Gesellschaft im Jahr 2017 zu einem im Jahr 2008 im Voraus festgelegten Preis zu verkaufen, sowie der Unbestimmtheit der Klausel die Vermutung der Schenkungsabsicht zwischen Verwandten im vorliegenden Fall nicht greift und dass die Steuerbehörde im Übrigen das Vorliegen einer Schenkungsabsicht nicht festgestellt hat. Die Einstufung als gemischte Schenkung ist daher zurückzuweisen.

Folgen

Das Obergericht entschied zugunsten des Steuerpflichtigen: Da der Schenkungswillen fehlte, war die Steuerbehörde nicht berechtigt, eine Schenkung zu besteuern, und konnte daher auch keine Geldstrafe verhängen.

Fazit

Diese Entscheidung liefert eine nützliche Klarstellung: Die Vermutung der Schenkungsabsicht gilt nicht automatisch für alle Transaktionen zwischen Verwandten. Bei dieser Art von Transaktionen ist jedoch Vorsicht geboten. Im vorliegenden Fall waren zwei Elemente ausschlaggebend: Zum einen kam das Kaufrecht allen Gesellschaftern zugute und nicht nur einem bestimmten; zum anderen war zwischen dem Abschluss der Gesellschaftervereinbarung und dem Ausscheiden des ausscheidenden Gesellschafters ein erheblicher Zeitraum verstrichen.


Ein Beitrag von Daniel Gatenby

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