zurück

TaxPage – Aus Klein wird Gross

Publikationen 25. Juli 2024

Einführung

Die führenden Anwaltskanzleien GHR Rechtsanwälte AG, BianchiSchwald und Python haben sich per 1. Juli 2024 zusammengeschlossen und treten neu unter dem Namen valfor auf. Mit einem Team von fast 90 Anwältinnen und Anwälten bieten wir unsere Dienstleistungen neben unseren Büros in Zürich und Bern nun auch in Genf, Lausanne, Sion, Zug und Brüssel an. Dank unserer gebündelten Kompetenzen und erweiterten Ressourcen können wir Sie nun noch umfassender in Rechts- und Steuerfragen unterstützen. Wenn auch Sie eine Umstrukturierung planen - Augen auf bei möglichen Steuerfolgen!

Betriebserfordernis

Seit 1. Februar 2022 ist das neue Kreisschreiben ("KS") Nr. 5a der Eidgenössischen Steuerverwaltung ("ESTV") in Kraft. Dieses befasst sich mit den Steuerfolgen von Umstrukturierungstatbeständen. Stille Reserven einer juristischen Person werden bei Spaltungen nicht besteuert, wenn unter anderem ein oder mehrere Betriebe/Betriebsteile übertragen werden. Dasselbe gilt, wenn eine Holdinggesellschaft, welche mit über 50% der Stimmrechte an zwei oder mehreren operativen Betrieben beteiligt ist und einen dieser Betriebe auf eine neue Holdinggesellschaft abspaltet. Für dieses sogenannte Transparenzprinzip genügt die Abspaltung nur einer dieser Beteiligungen auf die übernehmende Gesellschaft, damit sowohl die bisherige als auch die neue Holdinggesellschaft als Betrieb qualifizieren.

Übertragung auf Tochtergesellschaft 

Bei einer Ausgliederung überträgt eine Gesellschaft Vermögenswerte auf eine andere Gesellschaft, an der sie sich beteiligt oder bereits beteiligt ist. Die Ausgliederung ist im Fusionsgesetz nicht geregelt.

Gemäss dem KS 5a kann eine solche Ausgliederung steuerneutral erfolgen, wenn 1) die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht, 2) die bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werte übernommen werden, 3) betrieblichen Anlagevermögens übertragen wird und 4) es sich bei der übernehmenden Gesellschaft um eine inländische Tochtergesellschaft handelt. 

Dabei dürfen die übertragenen Vermögenswerte oder die Beteiligung an der übernehmenden Tochtergesellschaft während fünf Jahren nach Ausgliederung nicht veräussert werden. 

Wird eine Beteiligung von mindestens 10% ausgegliedert, ist dies ebenfalls steuerneutral möglich.

Umstrukturierungen

Bei einer Fusion können unversteuerte stille Reserven steuerneutral auf die übernehmende Gesellschaft übertragen werden, soweit 1) die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und 2) die bisher für die Gewinnsteuer mass-geblichen Werte übernommen werden. Werden diese massgeblichen Werte auf einen Wert unter dem Verkehrswert erhöht, ist immerhin nur die die Differenz zwischen Gewinnsteuerwerten vor und nach der Um-strukturierung von der Gewinnsteuer erfasst. Die übertragenen stillen Reserven werden nicht besteuert. 

Zusätzlich können Vorjahresverluste geltend gemacht werden, wenn keine betriebswirtschaftlichen Gründe für eine Fusion gegeben sind und keine Steuerumgehung vorliegt. Von einer Steuerumgehung wird ausgegangen, wenn die übertragende Gesellschaft wirtschaftlich liquidiert wurde (sog. Mantelhandel). Erfolgt im Rahmen einer Umstrukturierung ein Nennwertzuwachs bei einer natürlichen Person, löst das auf Einkommens- und Verrechnungssteuerfolgen auf Stufe dieser natürlichen Person aus (sog. Gratisnennwerterhöhung). Die Besteuerung dieser Nennwerterhöhung kann abgewandt werden, indem die Nennwerterhöhung mit den Kapitaleinlagenreserven verrechnet wird.

Fazit

Umstrukturierung kommen im Wirtschaftsalltag regelmässig vor. Viele dieser Umstrukturierungen sind – sofern richtig vollzogen – steuerneutral durchführbar. Um unerwünschte Steuerfolgen bei Umstrukturierungen zu vermeiden, ist eine vorgängige Prüfung und Begleitung durch Experten unerlässlich.

Haben Sie Fragen? Kontaktieren Sie uns:

Ihr valfor TaxTeam

Involviertes Team

Daniel Gatenby Partner

Um unsere Website für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Weitere Informationen zu Cookies und Datenschutz, finden Sie hier.