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TaxPage - Darlehen von Aktionären und safe harbour rules

News 16. Oktober 2025

Einleitung
Bei Darlehen zwischen Unternehmen, welche miteinander verbunden sind, verlangen die Steuerbehörden die Einhaltung des Arms Length-Prinzips. Wird der Zinssatz für das Darlehen zu niedrig oder zu hoch festgelegt, können sie - je nach den Umständen - als versteckte Gewinnausschüttungen eingestuft werden, was steuerliche Probleme mit sich bringt. 

Safe harbour rules            
Um den Steuerpflichtigen ein gewisses Mass an Rechtssicherheit zu bieten, erlässt die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) jedes Jahr ein Rundschreiben, in dem die Mindestzinssätze für Darlehen eines Unternehmens an Aktionäre und die Höchstzinssätze im umgekehrten Fall festgelegt sind. Solange der angewandte Zinssatz den von der ESTV angegebenen Safe-Harbor-Sätzen entspricht, wird dieser von der ESTV als angemessen und im Einklang mit dem Arms Length-Prinzip betrachtet. Bei Nichteinhaltung dieser Zinssätze wird hingegen eine verdeckte Gewinnausschüttung vermutet, welche die Steuerpflichtigen jedoch widerlegen können. Damit wird die Beweislast zum Nachteil der Steuerpflichtigen umgekehrt. Dem Steuerpflichtigen obliegt dann der Nachweis, dass der angewandte Zinssatz dem Arms Length-Prinzip entspricht. Gelingt ihm dies nicht, passt die Steuerbehörde den steuerpflichtigen Gewinn des Unternehmens an und erhebt Verrechnungssteuern auf der verdeckten Gewinnausschüttung.

Erachtet die Steuerbehörde den Zinssatz als unangemessen, muss festgestellt werden, in welchem Umfang dies der Fall ist. Entgegen der Meinung, dass die verdeckte Gewinnausschüttung der Differenz zwischen dem effektiven Zinssatz und dem von der ESTV festgelegten Mindest- oder Höchstzinssatz berechnet wird, hat das Bundesgericht kürzlich eine strengere Haltung der kantonalen Steuerbehörde Zürich bestätigt (BGer 9C_690/2022 vom 17. Juli 2024).

Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung
Im erwähnten Urteil hatte ein ausländisches Unternehmen seiner Schweizer Tochtergesellschaft mehrere Darlehen zu Zinssätzen von 2,5 % und 3 % gewährt. Für die fraglichen Steuerperioden betrugen die von der ESTV festgelegten Höchstsätze 1,5 % und 2 %. Die Zürcher Steuerbehörde entschied, dass die angewandten Zinssätze zu hoch waren, und wandte einen marktüblichen Zinssatz von 1,08 % an, wobei sie die Differenz als verdeckte Gewinnausschüttung einstufte.

In der Entscheidung wies das Bundesgericht zunächst darauf hin, dass die jährlichen Rundschreiben der ESTV dazu dienen, die Anwendung des Arms Length-Prinzips auf Zinssätze für Darlehen zwischen Unternehmen und Aktionären zu vereinfachen. Rundschreiben sind Verwaltungsanordnungen und fördern die einheitliche Rechtsanwendung. Sie sind jedoch für Gerichte nicht bindend. 

Weiter hielt das Bundesgericht fest, dass die Steuerbehörden ebenfalls nicht an die Safe Harbour-Zinssätze gebunden sind, wenn der Steuerpflichtige beschliesst, von diesen abzuweichen. Sobald der Steuerzahler einen Zinssatz anwendet, der über den zulässigen Höchstzinssätzen gemäss Rundschreiben der ESTV liegt, kann die Steuerbehörde ihrerseits einen marktbasierten Zinssatz festlegen, der unter dem Zinssatz im Rundschreiben liegt. Gemäss Bundesgericht verstösst dieses Vorgehen der Steuerbehörden nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, da der Steuerzahler selbst von den Safe-Harbor-Zinssätzen abgewichen ist und sich deshalb nicht auf diese berufen kann.

Zu ergreifende Massnahmen
Grundsätzlich würde die strikte Einhaltung der Safe-Harbor-Sätze ausreichen, um Steuerrisiken zu vermeiden. In der Praxis gibt es jedoch viele Situationen, in denen ein Steuerpflichtiger von den Safe-Harbor-Sätzen abweicht, insbesondere bei grenzüberschreitenden konzerninternen Finanzierungen, bei denen diese Sätze für die ausländischen Steuerbehörden nicht bindend sind. In solchen Fällen muss nachgewiesen werden, dass der Zinssatz den internationalen Verrechnungspreisvorschriften (transfer pricing guidelines) entspricht. Wenn der ermittelte Marktzinssatz über den in den steuerlichen Rundschreiben angegebenen Referenzwerten liegt, ist in den meisten Fällen die Einholung eines Rulings empfehlenswert.

Fazit
Dieses Urteil verdeutlicht die Konsequenzen der Nichteinhaltung der Safe-Harbor-Regelungen im Zusammenhang mit Gesellschafterdarlehen. Die daraus resultierenden steuerlichen Auswirkungen können erheblich sein, insbesondere wenn die beteiligten Parteien nicht nachweisen können, dass die vereinbarten Konditionen dem Arms Length-Prinzip entsprechen. Ein solcher Nachweis kann etwa durch die Vorlage einer Verrechnungspreisstudie oder durch die Einholung eines verbindlichen Steuerruling der zuständigen Steuerbehörde erbracht werden.


Ein Beitrag von Daniel Gatenby

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