TaxPage - Neue Entwicklungen in der Besteuerung von Renten und Sozialleistungen
Einführung
Am 1. Januar 2025 traten Gesetzesänderungen in Bezug auf die Besteuerung der Säulen 3a und 3b in Kraft. Diese Änderungen werden im Folgenden erläutert.
Möglichkeit von Rückkäufen im Rahmen der Säule 3a
Die Säule 3a, eine der drei Säulen des schweizerischen Sozialversicherungssystems, bietet die Möglichkeit, eine individuelle steuerbegünstigte Pensionskasse aufzubauen (Art. 111 Abs. 1 und 4 BV). Personen in der Schweiz, die ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen erzielen, können jährlich Beiträge bis zu einem vom Bundesrat festgelegten Höchstbetrag (für 2025: CHF 7'056.00) einzahlen und einen entsprechenden Steuerabzug geltend machen. Bis zum 31. Dezember 2024 war es nicht möglich, die fehlenden Beitragsjahre zurückzukaufen, wenn eine Person für einen bestimmten Zeitraum keine Beiträge leisten konnte.
Mit Inkrafttreten der Änderung der Verordnung über die Einkommenssteuerabzüge für Beiträge zu anerkannten Formen der Altersvorsorge (BVV 3) ist es nun möglich, Jahre zurückzukaufen, um Lücken zu schliessen, die durch versäumte Beiträge in den letzten zehn Jahren entstanden sind (Art. 7a BVV 3).
Dazu muss man (i) eine Beitragslücke aufweisen, (ii) die Bedingungen für eine ordentliche Einzahlung für die betreffenden Jahre erfüllen und (iii) den ordentlichen Beitrag für das Jahr entrichten, in dem der Rückkauf erfolgt (Art. 7a Abs. 1 BVV 3).
Es ist wichtig zu beachten, dass nur Beitragslücken, die nach Inkrafttreten dieser Änderung am 1. Januar 2025 entstehen, zurückgekauft werden können.
Reduzierte Besteuerung von Leibrenten im Rahmen der Säule 3b
Bis zum 31. Dezember 2024 wurden Leibrenten der Säule 3b zu einem Satz von 40 % besteuert. Da Beiträge zu solchen Versicherungspolicen nicht steuerlich absetzbar sind, war das Bundesparlament der Ansicht, dass diese Pauschalbesteuerung ungerechtfertigt ist und nicht mehr den aktuellen Zinssätzen entspricht.
Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) und das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) wurden daher mit Wirkung zum 1. Januar 2025 geändert, um die Besteuerung dieser Erträge zu mildern.
Die Gesetzesänderung sieht vor, dass nur ein Prozentsatz der garantierten Rente, der vom Jahr des Vertragsabschlusses abhängt, der Einkommenssteuer unterliegt (Art. 22 Abs. 3 Bst. a DBG; Art. 7 Abs. 2 Bst. a StHG). Wenn beispielsweise ein Leibrentenvertrag im Jahr 2024 abgeschlossen wurde, ist nur 1 % der garantierten Rente steuerpflichtig.
Übermässige Leistungen werden mit 70 % besteuert (Art. 22 Abs. 3 Bst. b DBG; Art. 7 Abs. 2 Bst. b StHG).
Fazit
Was die Zahlungen in die Säule 3a betrifft, so wird es nun möglich sein, Beiträge für einen Zeitraum von 10 Jahren für Lücken zurückzukaufen, die nach dem 1. Januar 2025 entstehen. Das bedeutet, dass es nicht mehr so wichtig ist, sicherzustellen, dass alle jährlichen Zahlungen geleistet werden.
Was die Besteuerung von Leibrenten der Säule 3b betrifft, kann es sich je nach Einzelfall lohnen, eine Leibrentenversicherung abzuschliessen, bei der das gesamte oder ein Teil des Kapitals aus der 2. Säule zum Zeitpunkt des Renteneintritts entnommen wird, je nachdem, welche Ziele bei der Ruhestandsplanung verfolgt werden.
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Ein Beitrag von Daniel Gatenby