TaxPage - Wann wird ein Einkommen realisiert?
Einleitung
Die schweizerische Steuergesetzgebung regelt den Zeitpunkt, zu dem Einkommen steuerbar wird, nur in beschränktem Umfang. Sie hält lediglich fest, dass das steuerbare Einkommen die während der Steuerperiode, d.h. des Kalenderjahres, erzielten Einkünfte umfasst. Die Rechtsprechung hat daher Kriterien entwickelt, anhand derer dieser Zeitpunkt zu bestimmen ist. Dieser ist insbesondre bei internationalen Sachverhalten von Bedeutung, namentlich bei einem Zuzug in die Schweiz oder einem Wegzug ins Ausland.
Die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien
Ein Einkommen ist steuerbar, sobald es der steuerpflichtigen Person zufliesst oder sie einen festen, tatsächlich verfügbaren Anspruch darauf erwirbt. Das Bundesgericht folgt dabei dem normativen Ansatz («Soll-Methode»): Das Einkommen gilt bereits mit dem Erwerb eines dinglichen Rechts oder einer festen Forderung als realisiert, unabhängig von der tatsächlichen Auszahlung. Bestehen jedoch erhebliche Unsicherheiten hinsichtlich der Erfüllung der Forderung, wird von diesem Grundsatz abgewichen und die Besteuerung wird bis zur tatsächlichen Erfüllung aufgeschoben («Ist-Methode»).
Kasuistik
Das Bundesgericht beurteilte den Fall eines Profifussballers, der mit einem ausländischen Klub einen auf knapp fünf Jahre befristeten Vertrag abgeschlossen hatte. Nach weniger als zwei Jahren löste der Spieler diesen Vertrag vorzeitig auf. In einer Aufhebungsvereinbarung wurde die Auszahlung einer Entschädigung in fünf Tranchen vereinbart. Als im Folgejahr die erste Zahlung einging, hatte der Spieler bereits Wohnsitz in der Schweiz genommen. Zur Durchsetzung des Restbetrags musste er das internationale Sportschiedsgericht (Court of Arbitration for Sport, CAS) anrufen, da sein früherer Klub die Zahlung verweigerte. Der ausstehende Betrag wurde ihm im Jahr 2017 ausbezahlt. Der Spieler bestritt die Besteuerung in der Schweiz mit der Begründung, er habe bereits vor seinem Zuzug mit der Unterzeichnung der Aufhebungsvereinbarung einen festen Anspruch auf die Entschädigung erworben. Das Bundesgericht verwarf dieses Argument. Es hielt fest, dass die einzelnen Forderungen zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig und damit nicht durchsetzbar gewesen seien. Zudem sei durch die Zahlungsverweigerung des Klubs und die Notwendigkeit, ein Verfahren einzuleiten, die Erfüllung der Forderungen unsicher gewesen. Die Entschädigungen wurden deshalb in denjenigen Steuerperioden besteuert, in denen sie dem Spieler tatsächlich ausbezahlt wurden (BGE 149 II 400).
In einem weiteren Fall hatte das Bundesgericht zu bestimmen, in welchem Zeitpunkt ein Bonus steuerbar wird. Im Februar 2019 sprach der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer schriftlich einen Bonus zu, hielt jedoch fest, dass dieser diskretionär sei und keinen Anspruch auf künftige Boni begründe. Weil der Steuerpflichtige vor der Auszahlung die Schweiz verlassen hatte, wurde auf der Bonuszahlung die Quellensteuer erhoben. Der Steuerpflichtige wollte, dass der Bonus mit der letzten ordentlichen Veranlagung in der Schweiz besteuert wird. Das Bundesgericht kam jedoch aufgrund der im Schreiben enthaltenen Vorbehalte zum Schluss, dass der Bons erst mit der Auszahlung realisiert worden sei und wies die Beschwerde ab (Urteile 9C_663/2022 und 9C_664/2022).
In einem aktuelleren Fall hatte eine Gesellschaft eine Gewerbefläche für fünfzehn Jahre vermietet. Nach acht Jahren vereinbarten die Parteien die vorzeitige Auflösung des Mietvertrags gegen Zahlung einer erheblichen Entschädigung, die innert dreissig Tagen fällig wurde und die Vermieterin wirtschaftlich so stellen sollte, als wäre der Mietvertrag bis zum vereinbarten Vertragsende fortgeführt worden. Die Vermieterin versuchte erfolglos, diese Entschädigung auf mehrere Steuerperioden zu verteilen, wie es bei einer Fortführung des Mietvertrages gewesen wäre. Das Bundesgericht bestätigte, dass die Entschädigung vollständig in dem Jahr zu besteuern ist, in dem sie fällig wurde (Urteil 9C_500/2025).
Ausnahmen
Wie so oft im Steuerrecht gelten die vorstehend dargestellten und vom Bundesgericht angewandten Grundsätze nicht vorbehaltslos. Zu nennen ist insbesondere die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen, die unter Umständen bereits steuerbar sein können, bevor überhaupt ein Ausübungsrecht entsteht.
Fazit
Der Zeitpunkt der Realisation eines Einkommens ist von zentraler Bedeutung für die steuerlichen Folgen, insbesondere bei grenzüberschreitenden Sachverhalten oder bei einem Wohnsitzwechsel. Wie so oft zeigt sich auch hier, dass eine sorgfältige Analyse sowie Vertragsgestaltung im Einzelfall dazu beitragen kann, unangenehme Überraschungen zu vermeiden.
Ein Beitrag von Daniel Gatenby